3 U 59/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-18, 3 U 59/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 59/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-18
Aktenzeichen: 3 U 59/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0418.3U59.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.02.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 100.000 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.