32 SA 26/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-22, 32 SA 26/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-22, 32 SA 26/16
32 SA 26/16Obergericht22.04.2016
Regest
Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn sich zwei Gerichte für unzuständig erklärt haben, bevor eine anhängige Streitsache rechtshängig geworden ist und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Zuständigkeitsbestimmung vor der Rechtshängigkeit getroffen werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 26/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-22
Aktenzeichen: 32 SA 26/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0422.32SA26.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn sich zwei Gerichte für unzuständig erklärt haben, bevor eine anhängige Streitsache rechtshängig geworden ist und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Zuständigkeitsbestimmung vor der Rechtshängigkeit getroffen werden kann.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.
Die Sache wird zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Dortmund übersandt.
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