3 UF 262/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-22, 3 UF 262/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-22, 3 UF 262/15
3 UF 262/15Obergericht22.04.2016
Regest
1. Ein mit der Beschwerde gerügter etwaiger Verstoß des erstinstanzlichen Scheidungsverbundbeschlusses gegen die §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 308 Abs. 1 ZPO wegen der Entscheidung über eine zu Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragte Folgesache wird im Beschwerdeverfahren jedenfalls dadurch geheilt, dass der Beschwerdegegner die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich dadurch im Wege der – noch im Beschwerdeverfahren möglichen - Antragserweiterung den diesbezüg-lichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu eigen macht. 2. Eine gegenüber Art. 8 a) Rom-III-Verordnung vorrangige Rechtswahl des ausländischen Eherechts durch die Ehegatten nach Art. 5 Rom-III-Verordnung liegt nicht in dem Abschluss eines Ehevertrages über Mor-gen- und Abendgabe vor einem libanesischen Scharia-Gericht aus Anlass der Eheschließung. 3. Vereinbaren Ehegatten anlässlich der Eheschließung durch islamisch-sunnitischen Ehevertrag zugunsten der Ehefrau die Zahlung eines – in eine bei Eheschließung fällige Morgengabe und eine im Falle der Ehescheidung fällige Abendgabe unterfallenden - „Mahr“, genügt dieser vor einem Scharia-Gericht ge-schlossene und protokollierte Vertrag der im deutschen Recht vorgesehenen notariellen Form des § 1410 BGB. 4. Während sich das international anzuwendende Recht für den Anspruch auf die Morgengabe vor Einge-hung der Ehe nach dem „Verlöbnisstatut“ und während des Bestehens der Ehe nach Art. 14 EGBGB richtet, bestimmt sich das auf die – erst anlässlich der Ehescheidung fällig werdende - Abendgabe anzuwendende Sachrecht wegen des unterhaltsähnlichen Versorgungscharakters zugunsten der Ehefrau nach Art. 3 Abs. 1 und den Art. 5, 6, 7 und 8 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUntProt). 5. Stellt die Ehefrau den Scheidungsantrag und beruft sich der Ehemann zur Verteidigung gegen die im Verbund mit der Ehescheidung geltend gemachte Zahlung der Abendgabe auf deren nach den Art. 80-90, 343 des Libanesischen Familiengesetzes vom 16.07.1962 nur bei Scheidungsverstoßung („talaq“) durch ihn eintretende Fälligkeit, verstößt dies gem. Art. 6 EGBGB sowie entsprechend den Art. 10, 12 Rom-III-Verordnung gegen den deutschen Ordre public und das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 262/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-22
Aktenzeichen: 3 UF 262/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0422.3UF262.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Leitsätze
-
Ein mit der Beschwerde gerügter etwaiger Verstoß des erstinstanzlichen Scheidungsverbundbeschlusses gegen die §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 308 Abs. 1 ZPO wegen der Entscheidung über eine zu Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragte Folgesache wird im Beschwerdeverfahren jedenfalls dadurch geheilt, dass der Beschwerdegegner die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich dadurch im Wege der – noch im Beschwerdeverfahren möglichen - Antragserweiterung den diesbezüg-lichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu eigen macht.
-
Eine gegenüber Art. 8 a) Rom-III-Verordnung vorrangige Rechtswahl des ausländischen Eherechts durch die Ehegatten nach Art. 5 Rom-III-Verordnung liegt nicht in dem Abschluss eines Ehevertrages über Mor-gen- und Abendgabe vor einem libanesischen Scharia-Gericht aus Anlass der Eheschließung.
-
Vereinbaren Ehegatten anlässlich der Eheschließung durch islamisch-sunnitischen Ehevertrag zugunsten der Ehefrau die Zahlung eines – in eine bei Eheschließung fällige Morgengabe und eine im Falle der Ehescheidung fällige Abendgabe unterfallenden - „Mahr“, genügt dieser vor einem Scharia-Gericht ge-schlossene und protokollierte Vertrag der im deutschen Recht vorgesehenen notariellen Form des § 1410 BGB.
-
Während sich das international anzuwendende Recht für den Anspruch auf die Morgengabe vor Einge-hung der Ehe nach dem „Verlöbnisstatut“ und während des Bestehens der Ehe nach Art. 14 EGBGB richtet, bestimmt sich das auf die – erst anlässlich der Ehescheidung fällig werdende - Abendgabe anzuwendende Sachrecht wegen des unterhaltsähnlichen Versorgungscharakters zugunsten der Ehefrau nach Art. 3 Abs. 1 und den Art. 5, 6, 7 und 8 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUntProt).
-
Stellt die Ehefrau den Scheidungsantrag und beruft sich der Ehemann zur Verteidigung gegen die im Verbund mit der Ehescheidung geltend gemachte Zahlung der Abendgabe auf deren nach den Art. 80-90, 343 des Libanesischen Familiengesetzes vom 16.07.1962 nur bei Scheidungsverstoßung („talaq“) durch ihn eintretende Fälligkeit, verstößt dies gem. Art. 6 EGBGB sowie entsprechend den Art. 10, 12 Rom-III-Verordnung gegen den deutschen Ordre public und das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 17.11.2015 (Az.: 60 F 270/14) wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 17.260,00 € festgesetzt (Ehescheidung: 3.000,00 €, Versorgungsausgleich: 1.000,00 € und Abfindungszahlung: 13.260,00 € = 15.000,00 US-Dollar).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.