1 Vollz (Ws) 134/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-26, 1 Vollz (Ws) 134/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-26, 1 Vollz (Ws) 134/16
1 Vollz (Ws) 134/16Obergericht26.04.2016
Regest
1. Die Form der Erklärung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle ist nur gewahrt, wenn klar zum Ausdruck kommt, dass der Urkundsbeamte eine von dem Beschwerdeführer vorgefertigte Rechtsbeschwerdebegründung geprüft, gebilligt und für sie die Verantwortung übernommen hat. 2. Den Anforderungen an die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt einer Rechtsbeschwerdebegründung wird regelmäßig nicht genügt, wenn schriftlich vorgefertigte Erklärungen des Betroffenen in das Protokoll unverändert hineinkopiert bzw. eingescannt werden, sofern das Protokoll nicht gleichwohl erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte die Grundsätze zur eigenständigen Prüfung der Rechtsmittelbegründung beachtet hat. 3. Dem Betroffenen ist auf rechtzeitigen Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, wenn die nicht formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde durch den Rechtspfleger zu vertreten ist; über diese Möglichkeit ist der Betroffene nach den Grundsätzen über ein faires Verfahren zu belehren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 134/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-26
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 134/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0426.1VOLLZ.WS134.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 118 Abs. 3, 120 Abs. 1, StPO §§ 44, 45
Leitsätze
Die Form der Erklärung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle ist nur gewahrt, wenn klar zum Ausdruck kommt, dass der Urkundsbeamte eine von dem Beschwerdeführer vorgefertigte Rechtsbeschwerdebegründung geprüft, gebilligt und für sie die Verantwortung übernommen hat.
Den Anforderungen an die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt einer Rechtsbeschwerdebegründung wird regelmäßig nicht genügt, wenn schriftlich vorgefertigte Erklärungen des Betroffenen in das Protokoll unverändert hineinkopiert bzw. eingescannt werden, sofern das Protokoll nicht gleichwohl erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte die Grundsätze zur eigenständigen Prüfung der Rechtsmittelbegründung beachtet hat.
Dem Betroffenen ist auf rechtzeitigen Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, wenn die nicht formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde durch den Rechtspfleger zu vertreten ist; über diese Möglichkeit ist der Betroffene nach den Grundsätzen über ein faires Verfahren zu belehren.
Tenor
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Fristen der Rechtsbeschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs werden als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I wird zurückgewiesen.
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