Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-27, 15 W 558/15

15 W 558/15Obergericht27.04.2016

Regest

Die bei der Beurkundung eines teilweise unwirksamen notariellen Vertrages entstandenen Notarkosten können als Kosten unrichtigter Sachbehandlung auch dann nicht zu erheben sein, wenn die Vertragsbeteiligten von dem wirksamen Teil des Vertrages Gebrauch machen, nachdem der Notar eine Nachbesserung verweigert hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 558/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-27

Aktenzeichen: 15 W 558/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0427.15W558.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: § 21 I 1 GNotKG, § 16 KostO

Leitsätze

Die bei der Beurkundung eines teilweise unwirksamen notariellen Vertrages entstandenen Notarkosten können als Kosten unrichtigter Sachbehandlung auch dann nicht zu erheben sein, wenn die Vertragsbeteiligten von dem wirksamen Teil des Vertrages Gebrauch machen, nachdem der Notar eine Nachbesserung verweigert hat.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 2015 abgeändert.

Die Notarkostenberechnung Nr. ###### vom 18. April 2013 des Notars I in C wird aufgehoben

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 876,80 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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