15 W 558/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-27, 15 W 558/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-27, 15 W 558/15
15 W 558/15Obergericht27.04.2016
Regest
Die bei der Beurkundung eines teilweise unwirksamen notariellen Vertrages entstandenen Notarkosten können als Kosten unrichtigter Sachbehandlung auch dann nicht zu erheben sein, wenn die Vertragsbeteiligten von dem wirksamen Teil des Vertrages Gebrauch machen, nachdem der Notar eine Nachbesserung verweigert hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 558/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-27
Aktenzeichen: 15 W 558/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0427.15W558.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 21 I 1 GNotKG, § 16 KostO
Leitsätze
Die bei der Beurkundung eines teilweise unwirksamen notariellen Vertrages entstandenen Notarkosten können als Kosten unrichtigter Sachbehandlung auch dann nicht zu erheben sein, wenn die Vertragsbeteiligten von dem wirksamen Teil des Vertrages Gebrauch machen, nachdem der Notar eine Nachbesserung verweigert hat.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 2015 abgeändert.
Die Notarkostenberechnung Nr. ###### vom 18. April 2013 des Notars I in C wird aufgehoben
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 876,80 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.