1 Vollz (Ws) 137/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-28, 1 Vollz (Ws) 137/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-28, 1 Vollz (Ws) 137/16
1 Vollz (Ws) 137/16Obergericht28.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 137/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-28
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 137/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0428.1VOLLZ.WS137.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs werden als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I wird zurückgewiesen.
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