Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-28, 3 RVs 37/16

3 RVs 37/16Obergericht28.04.2016

Regest

1. Der Begriff "Zigeuner" stellt im deutschsprachigen Raum grundsätzlich eine Fremdbezeichnung für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe dar; es handelt sich nicht um einen Begriff, der allein die Bedeutung eines Schimpfwortes hat. 2. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Feststellung, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen kann, u.a. Feststellungen dazu, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, welcher Abstammung der Geschädigte ist und weiterer Feststellungen zum Kulturkreis des Angeklagten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 37/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-28

Aktenzeichen: 3 RVs 37/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0428.3RVS37.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 185

Leitsätze

Der Begriff "Zigeuner" stellt im deutschsprachigen Raum grundsätzlich eine Fremdbezeichnung für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe dar; es handelt sich nicht um einen Begriff, der allein die Bedeutung eines Schimpfwortes hat.

Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Feststellung, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen kann, u.a. Feststellungen dazu, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, welcher Abstammung der Geschädigte ist und weiterer Feststellungen zum Kulturkreis des Angeklagten.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Detmold zurückverwiesen.

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