Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-29, 9 U 157/15

9 U 157/15Obergericht29.04.2016

Regest

Gelder, auch Vorschüsse, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten "Schatzsucher" zu erstatten sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 157/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-29

Aktenzeichen: 9 U 157/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0429.9U157.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 667, 669 BGB

Leitsätze

Gelder, auch Vorschüsse, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten "Schatzsucher" zu erstatten sein.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.130,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils ½ mit Ausnahme der Säumniskosten, welche der Kläger trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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