9 U 157/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-29, 9 U 157/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-29, 9 U 157/15
9 U 157/15Obergericht29.04.2016
Regest
Gelder, auch Vorschüsse, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten "Schatzsucher" zu erstatten sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 157/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-29
Aktenzeichen: 9 U 157/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0429.9U157.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 667, 669 BGB
Leitsätze
Gelder, auch Vorschüsse, die nicht nachweisbar für eine beauftragte Schatzsuche ausgegeben wurden, können vom beauftragten "Schatzsucher" zu erstatten sein.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.130,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu jeweils ½ mit Ausnahme der Säumniskosten, welche der Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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