Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-02, 5 U 102/15

5 U 102/15Obergericht02.05.2016

Regest

Wenn - wie hier- das gesamte Flurstück mit einem Wegerecht belastet ist, kann gleichwohl die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks infolge rechtsgeschäftllicher Festlegung oder tatsächlicher Ausübung beschränkt worden sein. Dieser Bereich muss zunächst festgestellt werden, um sodann beurteilen zu können, ob die Ausübung des Wegerechts ganz oder teilweise im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 102/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-02

Aktenzeichen: 5 U 102/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0502.5U102.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 1018,1028 Abs. 1 Satz 2 BGB

Leitsätze

Wenn - wie hier- das gesamte Flurstück mit einem Wegerecht belastet ist, kann gleichwohl die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks infolge rechtsgeschäftllicher Festlegung oder tatsächlicher Ausübung beschränkt worden sein. Dieser Bereich muss zunächst festgestellt werden, um sodann beurteilen zu können, ob die Ausübung des Wegerechts ganz oder teilweise im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.07.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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