4 Ws 103/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-03, 4 Ws 103/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-03, 4 Ws 103/16
4 Ws 103/16Obergericht03.05.2016
Regest
Ein fehlendes Verschulden eines Verurteilten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Widerrufsbeschluss, ist dann nicht dargetan, wenn er zwar nicht im Besitz eines Briefkastenschlüssels ist, aber auch keine zeitnahen Anstrengungen unternimmt, sich einen solchen zu verschaffen oder sich auf andere (erlaubte) Weise Zugang zu seinem Briefkasten zu verschaffen und er bei zeitnahen Maßnahmen so rechtzeitig Kenntnis von dem Beschluss erlangt hätte, dass eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung noch möglich gewesen wäre.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 103/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-03
Aktenzeichen: 4 Ws 103/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0503.4WS103.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 44
Leitsätze
Ein fehlendes Verschulden eines Verurteilten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Widerrufsbeschluss, ist dann nicht dargetan, wenn er zwar nicht im Besitz eines Briefkastenschlüssels ist, aber auch keine zeitnahen Anstrengungen unternimmt, sich einen solchen zu verschaffen oder sich auf andere (erlaubte) Weise Zugang zu seinem Briefkasten zu verschaffen und er bei zeitnahen Maßnahmen so rechtzeitig Kenntnis von dem Beschluss erlangt hätte, dass eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung noch möglich gewesen wäre.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO).
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