Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-03, 4 Ws 103/16

4 Ws 103/16Obergericht03.05.2016

Regest

Ein fehlendes Verschulden eines Verurteilten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Widerrufsbeschluss, ist dann nicht dargetan, wenn er zwar nicht im Besitz eines Briefkastenschlüssels ist, aber auch keine zeitnahen Anstrengungen unternimmt, sich einen solchen zu verschaffen oder sich auf andere (erlaubte) Weise Zugang zu seinem Briefkasten zu verschaffen und er bei zeitnahen Maßnahmen so rechtzeitig Kenntnis von dem Beschluss erlangt hätte, dass eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung noch möglich gewesen wäre.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 103/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-03

Aktenzeichen: 4 Ws 103/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0503.4WS103.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 44

Leitsätze

Ein fehlendes Verschulden eines Verurteilten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Widerrufsbeschluss, ist dann nicht dargetan, wenn er zwar nicht im Besitz eines Briefkastenschlüssels ist, aber auch keine zeitnahen Anstrengungen unternimmt, sich einen solchen zu verschaffen oder sich auf andere (erlaubte) Weise Zugang zu seinem Briefkasten zu verschaffen und er bei zeitnahen Maßnahmen so rechtzeitig Kenntnis von dem Beschluss erlangt hätte, dass eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung noch möglich gewesen wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO).

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