Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-10, 1 Vollz (Ws) 1/16

1 Vollz (Ws) 1/16Obergericht10.05.2016

Regest

Ein genereller Ausschluss des Bezuges einer bestimmten Zeitschrift durch einen Strafgefangenen ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW, mithin nur bei Straf-oder Bußgeldbewehrung einer Verbreitung der Zeitschrift, gerechtfertigt und demgegenüber nicht schon aus Gründen einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gemäß § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW, durch welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos nur das Anhalten von – jeweils inhaltlich auf ihr Gefährdungspotenzial zu überprüfenden – Einzelausgaben ermöglicht wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 1/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-10

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 1/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.1VOLLZ.WS1.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW § 52 Abs. 2 und 3

Leitsätze

Ein genereller Ausschluss des Bezuges einer bestimmten Zeitschrift durch einen Strafgefangenen ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW, mithin nur bei Straf-oder Bußgeldbewehrung einer Verbreitung der Zeitschrift, gerechtfertigt und demgegenüber nicht schon aus Gründen einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gemäß § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW, durch welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos nur das Anhalten von – jeweils inhaltlich auf ihr Gefährdungspotenzial zu überprüfenden – Einzelausgaben ermöglicht wird.

Tenor

Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes - sowie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt C vom 28.08.2015 werden aufgehoben. Die Justizvollzugsanstalt wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Soweit die Rechtsbeschwerde auf die unmittelbare Aushändigung der zur Habe des Betroffenen genommenen Zeitschrift gerichtet ist, wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen; jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/2 zu tragen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I wird zurückgewiesen.

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