26 U 107/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-10, 26 U 107/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-10, 26 U 107/15
26 U 107/15Obergericht10.05.2016
Regest
Unterlässt ein Augenarzt bei einem 11jährigen Kind mit Diabetes mellitus, eine Sehnervuntersuchung durchzuführen, kann dies als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Der Verlust der Sehfähigkeit von 60 % auf unter 30 % kann bei einem 11jährigen Kind ein Schmerzensgeld von 80.000,-- € rechtfertigen. Dabei ist nur das Risiko der Erblindung, nicht aber die tatsächliche Erblindung selbst berücksichtigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 107/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-10
Aktenzeichen: 26 U 107/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.26U107.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 823, 253 BGB
Leitsätze
Unterlässt ein Augenarzt bei einem 11jährigen Kind mit Diabetes mellitus, eine Sehnervuntersuchung durchzuführen, kann dies als grober Behandlungsfehler zu werten sein.
Der Verlust der Sehfähigkeit von 60 % auf unter 30 % kann bei einem 11jährigen Kind ein Schmerzensgeld von 80.000,-- € rechtfertigen. Dabei ist nur das Risiko der Erblindung, nicht aber die tatsächliche Erblindung selbst berücksichtigt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. April 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird über das bisher ausgeurteilte Schmerzensgeld hinaus zu einer weiteren Zahlung von 55.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000 € seit dem 18.02.2011 und aus weiteren 40.000 € seit dem 19.06.2011 verurteilt.
Im weitergehenden Umfang bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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