Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-10, 4 RBs 99/16

4 RBs 99/16Obergericht10.05.2016

Regest

Nimmt ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung eine eigene Sachkunde in Anspruch, welche das Allgemeinwissen überschreitet, müssen die Urteilsgründe Ausführungen dazu enthalten, aus denen das Rechtsbeschwerdegericht entnehmen kann, dass sich der Tatrichter zu Recht die erforderliche Sachkunde zugetraut hat, wobei sich die Notwendigkeit und der Umfang solcher Darlegungen nach der Schwierigkeit der Beweisfrage richten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 99/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-10

Aktenzeichen: 4 RBs 99/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.4RBS99.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267

Leitsätze

Nimmt ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung eine eigene Sachkunde in Anspruch, welche das Allgemeinwissen überschreitet, müssen die Urteilsgründe Ausführungen dazu enthalten, aus denen das Rechtsbeschwerdegericht entnehmen kann, dass sich der Tatrichter zu Recht die erforderliche Sachkunde zugetraut hat, wobei sich die Notwendigkeit und der Umfang solcher Darlegungen nach der Schwierigkeit der Beweisfrage richten.

Tenor

    1. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
    1. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.

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