Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-10, 4 Ws 113/16

4 Ws 113/16Obergericht10.05.2016

Regest

Die Praxis des Tötens von männlichen Eintagsküken zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen stellt keinen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 113/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-10

Aktenzeichen: 4 Ws 113/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.4WS113.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: § 17 Nr. 1 TierschG, Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB

Leitsätze

Die Praxis des Tötens von männlichen Eintagsküken zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen stellt keinen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz dar.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.