4 Ws 113/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-10, 4 Ws 113/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-10, 4 Ws 113/16
4 Ws 113/16Obergericht10.05.2016
Regest
Die Praxis des Tötens von männlichen Eintagsküken zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen stellt keinen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 113/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-10
Aktenzeichen: 4 Ws 113/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.4WS113.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: § 17 Nr. 1 TierschG, Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB
Leitsätze
Die Praxis des Tötens von männlichen Eintagsküken zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen stellt keinen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz dar.
Tenor
-
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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