Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-12, 1 RVs 18/16

1 RVs 18/16Obergericht12.05.2016

Regest

Das Herstellen und Gebrauchen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist im Regelfall keine strafbare Urkundenfälschung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 18/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-12

Aktenzeichen: 1 RVs 18/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0512.1RVS18.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: § 267 StGB

Leitsätze

Das Herstellen und Gebrauchen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist im Regelfall keine strafbare Urkundenfälschung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

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