1 RVs 18/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-12, 1 RVs 18/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-12, 1 RVs 18/16
1 RVs 18/16Obergericht12.05.2016
Regest
Das Herstellen und Gebrauchen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist im Regelfall keine strafbare Urkundenfälschung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 18/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-12
Aktenzeichen: 1 RVs 18/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0512.1RVS18.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: § 267 StGB
Leitsätze
Das Herstellen und Gebrauchen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist im Regelfall keine strafbare Urkundenfälschung.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
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