12 U 126/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-20, 12 U 126/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-20, 12 U 126/15
12 U 126/15Obergericht20.05.2016
Regest
Der Begriff "Polizei" beinhaltet eine eindeutige Zuordnung zu den Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Als Behördenbezeichnung genießt der Begriff Namensschutz nach § 12 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 126/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-20
Aktenzeichen: 12 U 126/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0520.12U126.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 12, 1004
Leitsätze
Der Begriff "Polizei" beinhaltet eine eindeutige Zuordnung zu den Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Als Behördenbezeichnung genießt der Begriff Namensschutz nach § 12 BGB.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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