Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-20, 12 U 126/15

12 U 126/15Obergericht20.05.2016

Regest

Der Begriff "Polizei" beinhaltet eine eindeutige Zuordnung zu den Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Als Behördenbezeichnung genießt der Begriff Namensschutz nach § 12 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 126/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-20

Aktenzeichen: 12 U 126/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0520.12U126.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 12, 1004

Leitsätze

Der Begriff "Polizei" beinhaltet eine eindeutige Zuordnung zu den Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Als Behördenbezeichnung genießt der Begriff Namensschutz nach § 12 BGB.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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