32 SA 78/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-20, 32 SA 78/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-20, 32 SA 78/15
32 SA 78/15Obergericht20.05.2016
Regest
Einer Gerichtsstandbestimmung bedarf es nicht, wenn eine Partei einen Versicherungsvermittler und die Versicherung im Gerichtsstand des § 215 VVG verklagt, der Versicherungsvermittler zudem als Anlageberater mit der Anlagegesellschaft gemäß § 29c ZPO in Anspruch genommen wird und die sich aus den Vorschriften ergebenden besonderen Gerichtsstände identisch sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 78/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-20
Aktenzeichen: 32 SA 78/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0520.32SA78.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§: 36 I Nr. 3, 29c ZPO, 215 VVG
Leitsätze
Einer Gerichtsstandbestimmung bedarf es nicht, wenn eine Partei einen Versicherungsvermittler und die Versicherung im Gerichtsstand des § 215 VVG verklagt, der Versicherungsvermittler zudem als Anlageberater mit der Anlagegesellschaft gemäß § 29c ZPO in Anspruch genommen wird und die sich aus den Vorschriften ergebenden besonderen Gerichtsstände identisch sind.
Tenor
Der Senat lehnt die Zuständigkeitsbestimmung ab.
Soweit im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Kosten entstanden sind, trägt diese der Kläger.
Der Gegenstandswert des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens wird auf 4.160 € festgesetzt.
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