Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-24, 34 U 242/15

34 U 242/15Obergericht24.05.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 242/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-24

Aktenzeichen: 34 U 242/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0524.34U242.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.08.2015 - 3 O 482/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung wird auf bis zu 40.000 EUR festgesetzt.

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