6 WF 115/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-24, 6 WF 115/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-24, 6 WF 115/16
6 WF 115/16Obergericht24.05.2016
Regest
Zu den Anforderungen an eine Einigung im Sinne des VV-RVG 1000, 1003; Abgrenzung zum einseitigen Verzicht
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 115/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-24
Aktenzeichen: 6 WF 115/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0524.6WF115.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: RVG § 56, VV-RVG 1000; 1003, BGB § 1671
Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine Einigung im Sinne des VV-RVG 1000, 1003; Abgrenzung zum einseitigen Verzicht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 30.03.2016 (101 F 170/15) dahin abgeändert, dass die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 901,07 € festgesetzt werden.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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