Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-25, 15 W 210/16

15 W 210/16Obergericht25.05.2016

Regest

Die funktionelle Zuständigkeit des Richters aufgrund § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ist nicht auf eine Verfahrenskonstellation beschränkt, in der das Verfahren mit der Anordnung der Einziehung des erteilten Erbscheines tatsächlich abgeschlossen wird. Die Vorschrift betrifft vielmehr sämtliche Verfahrensgegenstände, die die Prüfung der Einziehung eines Erbscheines betreffen, die durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen veranlasst sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 210/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-25

Aktenzeichen: 15 W 210/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0525.15W210.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: RpflG §§ 8 Abs. 4 S. 1, 16 Abs. 1 Nr. 7

Leitsätze

Die funktionelle Zuständigkeit des Richters aufgrund § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ist nicht auf eine Verfahrenskonstellation beschränkt, in der das Verfahren mit der Anordnung der Einziehung des erteilten Erbscheines tatsächlich abgeschlossen wird. Die Vorschrift betrifft vielmehr sämtliche Verfahrensgegenstände, die die Prüfung der Einziehung eines Erbscheines betreffen, die durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen veranlasst sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Hagen vom 13. Juli 2015 an die Amtsrichterin/den Amtsrichter des Amtsgerichts - Nachlassgericht – Hagen zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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