15 W 209/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-27, 15 W 209/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-27, 15 W 209/16
15 W 209/16Obergericht27.05.2016
Regest
Im Grundbuchverfahren kann der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 209/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-27
Aktenzeichen: 15 W 209/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0527.15W209.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO §§ 35, 39
Leitsätze
Im Grundbuchverfahren kann der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 84 GBO.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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