Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-27, 15 W 209/16

15 W 209/16Obergericht27.05.2016

Regest

Im Grundbuchverfahren kann der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 209/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-27

Aktenzeichen: 15 W 209/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0527.15W209.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO §§ 35, 39

Leitsätze

Im Grundbuchverfahren kann der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 84 GBO.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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