28 U 164/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 28 U 164/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 28 U 164/15
28 U 164/15Obergericht31.05.2016
Regest
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anwaltshaftungsklage gegen in Zürich ansässige Rechtsanwälte nach Art.15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens in die Zuständigkeit deutscher Gerichte fällt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 164/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-31
Aktenzeichen: 28 U 164/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.28U164.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: Art. 303 Abs. 2 SchKG; Art. 15 Abs. 1 c LugÜ
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anwaltshaftungsklage gegen in Zürich ansässige Rechtsanwälte nach Art.15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens in die Zuständigkeit deutscher Gerichte fällt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.09.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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