28 U 99/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 28 U 99/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 28 U 99/15
28 U 99/15Obergericht31.05.2016
Regest
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anwaltshaftungsklage gegen in Zürich ansässige Rechtsanwälte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens in die Zuständigkeit deutscher Gerichte fällt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 99/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-31
Aktenzeichen: 28 U 99/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.28U99.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: Art. 303 Abs. 2 SchKG; Art. 15 Abs. 1 c LugÜ
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anwaltshaftungsklage gegen in Zürich ansässige Rechtsanwälte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens in die Zuständigkeit deutscher Gerichte fällt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.05.2015 verkündete Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
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