Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 28 U 99/15

28 U 99/15Obergericht31.05.2016

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anwaltshaftungsklage gegen in Zürich ansässige Rechtsanwälte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens in die Zuständigkeit deutscher Gerichte fällt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 99/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-31

Aktenzeichen: 28 U 99/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.28U99.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: Art. 303 Abs. 2 SchKG; Art. 15 Abs. 1 c LugÜ

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anwaltshaftungsklage gegen in Zürich ansässige Rechtsanwälte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens in die Zuständigkeit deutscher Gerichte fällt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.05.2015 verkündete Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

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