4 RBs 111/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 4 RBs 111/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 4 RBs 111/16
4 RBs 111/16Obergericht31.05.2016
Regest
Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebiets (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt. Die entsprechenden Umstände sind – neben der Tatzeit – ebenfalls im tatrichterlichen Urteil festzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 111/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-31
Aktenzeichen: 4 RBs 111/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.4RBS111.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: LImSchG §§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. e
Leitsätze
Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebiets (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt. Die entsprechenden Umstände sind – neben der Tatzeit – ebenfalls im tatrichterlichen Urteil festzustellen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
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