6 WF 259/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 6 WF 259/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 6 WF 259/15
6 WF 259/15Obergericht31.05.2016
Regest
Wird die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Ab.s 2 BGB getroffenen Sorgerechtsentscheidung begehrt, dann hat ein übereinstimmender Elternwille ebenso wie bei einer Erstentscheidung nach § 1671 BGB Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung mit der Folge, dass eine Einigungsgebühr entstehen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 259/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-31
Aktenzeichen: 6 WF 259/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.6WF259.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: RVG § 56, VV-RVG 1000, 1003; BGB §§ 1671, 1696
Leitsätze
Wird die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Ab.s 2 BGB getroffenen Sorgerechtsentscheidung begehrt, dann hat ein übereinstimmender Elternwille ebenso wie bei einer Erstentscheidung nach § 1671 BGB Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung mit der Folge, dass eine Einigungsgebühr entstehen kann.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 09.09.2015 (AZ: 118 F 480/15) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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