Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-02, 6 UF 6/16

6 UF 6/16Obergericht02.06.2016

Regest

Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist bei einer Erkrankung eines Beteiligten

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 6/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-02

Aktenzeichen: 6 UF 6/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0602.6UF6.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG §§ 114, 117; ZPO § 233

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist bei einer Erkrankung eines Beteiligten

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6.1.2016 gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 2.12.2015 (Az. 80 F 153/14) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 5.2.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.343,11 € festgesetzt.

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