6 UF 6/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-02, 6 UF 6/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-02, 6 UF 6/16
6 UF 6/16Obergericht02.06.2016
Regest
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist bei einer Erkrankung eines Beteiligten
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 6/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-02
Aktenzeichen: 6 UF 6/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0602.6UF6.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG §§ 114, 117; ZPO § 233
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist bei einer Erkrankung eines Beteiligten
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6.1.2016 gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 2.12.2015 (Az. 80 F 153/14) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 5.2.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.343,11 € festgesetzt.
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