Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-02, 6 WF 19/16

6 WF 19/16Obergericht02.06.2016

Regest

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes besteht keine Verpflichtung der Kindesmutter zur Vollzeittätigkeit, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 19/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-02

Aktenzeichen: 6 WF 19/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0602.6WF19.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1570

Leitsätze

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes besteht keine Verpflichtung der Kindesmutter zur Vollzeittätigkeit, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 02.12.2015 (119 F 2506/15) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin O, W, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Dortmund ansässigen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für den Antrag bewilligt, den vor dem Amtsgericht Dortmund am 05.05.2010 im Verfahren 119 F 5199/09 abgeschlossenen Vergleich dahin abzuändern, dass der Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.05.2015 verpflichtet ist, der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 449,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

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