1 RVs 16/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-07, 1 RVs 16/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-07, 1 RVs 16/16
1 RVs 16/16Obergericht07.06.2016
Regest
Die durch den vormaligen formularmäßig umfassend bevollmächtigten Wahlverteidiger und – nach Niederlegung des Wahlmandats – späteren Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung eines Rechtsmittels ist mangels entsprechender ausdrücklicher Vollmacht im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO unwirksam, wenn die Rechtsmittelbeschränkung zeitlich nach der antragsgemäß unter Niederlegung des Wahlmandats erfolgten Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist und keine gesonderte ausdrückliche Vollmacht des Angeklagten zur Rechtsmittelbeschränkung erteilt war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 16/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-07
Aktenzeichen: 1 RVs 16/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0607.1RVS16.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 302, 329 Abs. 2
Leitsätze
Die durch den vormaligen formularmäßig umfassend bevollmächtigten Wahlverteidiger und – nach Niederlegung des Wahlmandats – späteren Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung eines Rechtsmittels ist mangels entsprechender ausdrücklicher Vollmacht im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO unwirksam, wenn die Rechtsmittelbeschränkung zeitlich nach der antragsgemäß unter Niederlegung des Wahlmandats erfolgten Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist und keine gesonderte ausdrückliche Vollmacht des Angeklagten zur Rechtsmittelbeschränkung erteilt war.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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