Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-07, 24 U 152/15

24 U 152/15Obergericht07.06.2016

Regest

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann im Falle einer Vertragsänderung durch eine nachträglich getroffene Schwarzgeldabrede nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 152/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-07

Aktenzeichen: 24 U 152/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0607.24U152.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 134; BGB 139; BGB § 631; BGB § 817

Leitsätze

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann im Falle einer Vertragsänderung durch eine nachträglich getroffene Schwarzgeldabrede nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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