24 U 152/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-07, 24 U 152/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-07, 24 U 152/15
24 U 152/15Obergericht07.06.2016
Regest
Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann im Falle einer Vertragsänderung durch eine nachträglich getroffene Schwarzgeldabrede nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 152/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-07
Aktenzeichen: 24 U 152/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0607.24U152.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 134; BGB 139; BGB § 631; BGB § 817
Leitsätze
Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann im Falle einer Vertragsänderung durch eine nachträglich getroffene Schwarzgeldabrede nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig sein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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