Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-09, 1 Vollz(Ws) 150/16

1 Vollz(Ws) 150/16Obergericht09.06.2016

Regest

Zur Begründung der Ablehnung einer Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen im Sinne des § 53 StVollzG bedarf es der positiven Feststellung des Vorliegens einer Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr. Die alleinige Bezugnahme auf die mangelnde Aufarbeitung der der schwerwiegenden Straftat des Betroffenen zu Grunde liegenden Gewalttätigkeit ist dazu nicht ausreichend.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 150/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-09

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 150/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0609.1VOLLZ.WS150.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW § 53 Abs. 1

Leitsätze

Zur Begründung der Ablehnung einer Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen im Sinne des § 53 StVollzG bedarf es der positiven Feststellung des Vorliegens einer Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr. Die alleinige Bezugnahme auf die mangelnde Aufarbeitung der der schwerwiegenden Straftat des Betroffenen zu Grunde liegenden Gewalttätigkeit ist dazu nicht ausreichend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters der JVA S vom 22. September 2015 betreffend die Nichtgewährung einer Ausführung wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

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