Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-09, 4 RVs 60/16

4 RVs 60/16Obergericht09.06.2016

Regest

Liegen Zweifel vor, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat, so fehlt es an einer von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO. Solche Zweifel bestehen, wenn die Revisionsbegründungsschrift den Eindruck erweckt, es würden lediglich von dem Angeklagten stammende Beanstandungen vorgetragen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 60/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-09

Aktenzeichen: 4 RVs 60/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0609.4RVS60.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 345 Abs. 2

Leitsätze

Liegen Zweifel vor, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat, so fehlt es an einer von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 Abs. 2 StPO. Solche Zweifel bestehen, wenn die Revisionsbegründungsschrift den Eindruck erweckt, es würden lediglich von dem Angeklagten stammende Beanstandungen vorgetragen.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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