Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-09, 6 U 35/16

6 U 35/16Obergericht09.06.2016

Regest

1. Überquert ein Radfahrer Bahnschienen, hat er sich jedenfalls dann, wenn die Gleisanlage sich vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebt und der Schienenverlauf gut sichtbar ist,auf die damit verbundene Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und die Lenkfähigkeit zu verlieren, einzustellen. 2. Dies gilt insbesondere im Bereich eines Industriedenkmals (hier: ehemaliges Zechengelände), wo auf die sich aus dem Charakter der Anlage ergebenden Besonderheit, den Besuchern einen möglichst originalgetreuen Zustand nahezubringen, Bedacht genommen werden muss.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 35/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-09

Aktenzeichen: 6 U 35/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0609.6U35.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: § 522 II ZPO

Leitsätze

Überquert ein Radfahrer Bahnschienen, hat er sich jedenfalls dann, wenn die Gleisanlage sich vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebt und der Schienenverlauf gut sichtbar ist,auf die damit verbundene Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur zu geraten und die Lenkfähigkeit zu verlieren, einzustellen.

Dies gilt insbesondere im Bereich eines Industriedenkmals (hier: ehemaliges Zechengelände), wo auf die sich aus dem Charakter der Anlage ergebenden Besonderheit, den Besuchern einen möglichst originalgetreuen Zustand nahezubringen, Bedacht genommen werden muss.

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.

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