32 W 7/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-13, 32 W 7/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-13, 32 W 7/16
32 W 7/16Obergericht13.06.2016
Regest
Ein Richter ist nicht deswegen befangen, weil er einem beauftragten Sachverständigen nicht Abschriften aller Schriftsätze der Parteien zuleitet. Gem. § 404a Abs. 1 ZPO obliegt es dem Gericht, Art und Umfang der Sachverständigentätigkeit zu bestimmen. Hierzu gehört die Befugnis des Richters festzulegen, ob dem Sachverständigen Abschriften eines Schriftsatzes zuzuleiten sind. Ein Richter ist auch nicht deswegen befangen, weil er die Parteien nicht über sämtliche Kontakte des Gerichts zum Sachverständigen unterrichtet. Gem. § 404a Abs. 5 ZPO sind den Parteien die dem Sachverständigen erteilte Weisungen mitzuteilen. Die Vorschrift verpflichtet das Gericht nicht dazu, die Parteien über alle Kontakte zum Sachverständigen zu informieren. Der Sachverständige ist weisungsgebundener Berater des Gerichts, so dass in seinem Verhältnis zum Gericht keine Unabhängigkeit zu wahren ist. Um dem Anschein einer Befangenheit des Sachverständigen und/oder des Gerichts vorzubeugen, kann es aber hilfreich sein, wenn das Gericht nicht nur erteilte Weisungen, sondern auch andere Kommunikationsinhalte mit dem Sachverständigen in den Akten dokumentiert und die Parteien jedenfalls auf Nachfrage offenbart.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 W 7/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-13
Aktenzeichen: 32 W 7/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0613.32W7.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§: 42, 168, 270, 404a ZPO
Leitsätze
Ein Richter ist nicht deswegen befangen, weil er einem beauftragten Sachverständigen nicht Abschriften aller Schriftsätze der Parteien zuleitet. Gem. § 404a Abs. 1 ZPO obliegt es dem Gericht, Art und Umfang der Sachverständigentätigkeit zu bestimmen. Hierzu gehört die Befugnis des Richters festzulegen, ob dem Sachverständigen Abschriften eines Schriftsatzes zuzuleiten sind. Ein Richter ist auch nicht deswegen befangen, weil er die Parteien nicht über sämtliche Kontakte des Gerichts zum Sachverständigen unterrichtet. Gem. § 404a Abs. 5 ZPO sind den Parteien die dem Sachverständigen erteilte Weisungen mitzuteilen. Die Vorschrift verpflichtet das Gericht nicht dazu, die Parteien über alle Kontakte zum Sachverständigen zu informieren. Der Sachverständige ist weisungsgebundener Berater des Gerichts, so dass in seinem Verhältnis zum Gericht keine Unabhängigkeit zu wahren ist. Um dem Anschein einer Befangenheit des Sachverständigen und/oder des Gerichts vorzubeugen, kann es aber hilfreich sein, wenn das Gericht nicht nur erteilte Weisungen, sondern auch andere Kommunikationsinhalte mit dem Sachverständigen in den Akten dokumentiert und die Parteien jedenfalls auf Nachfrage offenbart.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 02.02.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 128.000,00 Euro festgesetzt.
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