Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-17, 4 Ws 181/16

4 Ws 181/16Obergericht17.06.2016

Regest

Zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bußgeldsenats eines Oberlandesgerichts für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 181/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-17

Aktenzeichen: 4 Ws 181/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0617.4WS181.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 80a Abs. 1

Leitsätze

Zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bußgeldsenats eines Oberlandesgerichts für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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