4 Ws 181/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-17, 4 Ws 181/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-17, 4 Ws 181/16
4 Ws 181/16Obergericht17.06.2016
Regest
Zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bußgeldsenats eines Oberlandesgerichts für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 181/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-17
Aktenzeichen: 4 Ws 181/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0617.4WS181.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 80a Abs. 1
Leitsätze
Zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bußgeldsenats eines Oberlandesgerichts für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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