Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-22, 1 RBs 131/15

1 RBs 131/15Obergericht22.06.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 131/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-22

Aktenzeichen: 1 RBs 131/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0622.1RBS131.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen Rechts) zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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