1 RBs 131/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-22, 1 RBs 131/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-22, 1 RBs 131/15
1 RBs 131/15Obergericht22.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 131/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-22
Aktenzeichen: 1 RBs 131/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0622.1RBS131.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen Rechts) zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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