31 U 234/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-22, 31 U 234/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-22, 31 U 234/15
31 U 234/15Obergericht22.06.2016
Regest
Zur Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 234/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-22
Aktenzeichen: 31 U 234/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0622.31U234.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Normen: BGB § 489 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
Zur Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.