Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-22, 31 U 278/15

31 U 278/15Obergericht22.06.2016

Regest

Zur Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 278/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-22

Aktenzeichen: 31 U 278/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0622.31U278.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: BGB § 489 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

Zur Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.