1 Vollz(Ws) 18/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-28, 1 Vollz(Ws) 18/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-28, 1 Vollz(Ws) 18/16
1 Vollz(Ws) 18/16Obergericht28.06.2016
Regest
Mit Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung findet das gemäß § 119 a StVollzG angeordnete Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung seine Erledigung, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist (abweichend von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 18/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-28
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 18/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0628.1VOLLZ.WS18.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 119a Abs. 1, Abs. 3 S. 1, StGB §§ 66 c Abs. 1 67 c
Leitsätze
Mit Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung findet das gemäß § 119 a StVollzG angeordnete Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung seine Erledigung, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist (abweichend von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris).
Tenor
Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst.
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