4 RBs 135/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-28, 4 RBs 135/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-28, 4 RBs 135/16
4 RBs 135/16Obergericht28.06.2016
Regest
Enthält der Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich von den Urteilsfeststellungen abweichenden eigenen Vortrag, so ergibt dies, dass der Betroffene in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will. Die Erhebung einer Sachrüge liegt darin nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 135/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-28
Aktenzeichen: 4 RBs 135/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0628.4RBS135.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze
Enthält der Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich von den Urteilsfeststellungen abweichenden eigenen Vortrag, so ergibt dies, dass der Betroffene in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will. Die Erhebung einer Sachrüge liegt darin nicht.
Tenor
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
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