Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-28, 4 RBs 135/16

4 RBs 135/16Obergericht28.06.2016

Regest

Enthält der Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich von den Urteilsfeststellungen abweichenden eigenen Vortrag, so ergibt dies, dass der Betroffene in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will. Die Erhebung einer Sachrüge liegt darin nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 135/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-28

Aktenzeichen: 4 RBs 135/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0628.4RBS135.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 344 Abs. 2

Leitsätze

Enthält der Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich von den Urteilsfeststellungen abweichenden eigenen Vortrag, so ergibt dies, dass der Betroffene in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will. Die Erhebung einer Sachrüge liegt darin nicht.

Tenor

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.