Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-28, 4 Ws 180/16

4 Ws 180/16Obergericht28.06.2016

Regest

1. § 51 BZRG ist nicht entsprechend hinsichtlich der Verwertbarkeit von Sachver-ständigengutachten (betreffend eine etwaige Unterbringung in einer freiheitsentzie-henden Maßregel der Besserung und Sicherung), die in einem Verfahren eingeholt wurden, welches für den Verurteilten mit einem Freispruch endete, anwendbar. 2. Die Offenbarung von Behandlungstatsachen eines externen Therapeuten durch diesen ist für die Erfüllung der sich aus § 66c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB erge-benden Aufgaben der Anstalt unerlässlich i.S.v. §§ 182 Abs. 2 und 4 StVollzG/112 Abs. 2 und 4 StVollzG NW).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 180/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-28

Aktenzeichen: 4 Ws 180/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0628.4WS180.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: BZRG § 51; StVollzG § 119a, § 182, StVollzG NW § 112; StGB § 67 c, StGB § 66 c, StPO § 73

Leitsätze

  1. § 51 BZRG ist nicht entsprechend hinsichtlich der Verwertbarkeit von Sachver-ständigengutachten (betreffend eine etwaige Unterbringung in einer freiheitsentzie-henden Maßregel der Besserung und Sicherung), die in einem Verfahren eingeholt wurden, welches für den Verurteilten mit einem Freispruch endete, anwendbar.

  2. Die Offenbarung von Behandlungstatsachen eines externen Therapeuten durch diesen ist für die Erfüllung der sich aus § 66c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB erge-benden Aufgaben der Anstalt unerlässlich i.S.v. §§ 182 Abs. 2 und 4 StVollzG/112 Abs. 2 und 4 StVollzG NW).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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