9 U 38/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-28, 9 U 38/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-28, 9 U 38/15
9 U 38/15Obergericht28.06.2016
Regest
Geltendmachung der Nichtigkeit eines Abfindungsvergleichs durch das Unfallopfer
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 38/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-28
Aktenzeichen: 9 U 38/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0628.9U38.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 138 BGB
Leitsätze
Geltendmachung der Nichtigkeit eines Abfindungsvergleichs durch das Unfallopfer
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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