1 RBs 38/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-06, 1 RBs 38/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-06, 1 RBs 38/16
1 RBs 38/16Obergericht06.07.2016
Regest
Es verbleibt bei der Auffassung des Senats, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 38/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-06
Aktenzeichen: 1 RBs 38/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0706.1RBS38.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: OWiG § 46, StPO § 261
Leitsätze
Es verbleibt bei der Auffassung des Senats, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
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