6 WF 336/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-08, 6 WF 336/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-08, 6 WF 336/15
6 WF 336/15Obergericht08.07.2016
Regest
Zu den Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenentschädigung
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 336/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-08
Aktenzeichen: 6 WF 336/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0708.6WF336.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: JVEG § 8 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenentschädigung
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.11.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Detmold vom 24.11.2015 (AZ: 31 F 235/13) aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 28.10.2015 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Kostenansatz des Amtsgerichts Detmold vom 21.10.2015 (Geschäfts-Nr.: 31 F 235/13) insoweit aufgehoben, als unter laufender Nummer 4 eine Sachverständigenentschädigung von mehr als 7.970,57 € eingefordert worden ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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