Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-08, 9 U 207/15

9 U 207/15Obergericht08.07.2016

Regest

Ein erstinstanzliches Urteil kann - unter Zurückweisung der Sache - aufzuheben sein, wenn es unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist, weil das erstinstanzliche Gericht bei einem streitigen Unfallhergang angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben und ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 207/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-08

Aktenzeichen: 9 U 207/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0708.9U207.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 538 II Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Ein erstinstanzliches Urteil kann - unter Zurückweisung der Sache - aufzuheben sein, wenn es unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist, weil das erstinstanzliche Gericht bei einem streitigen Unfallhergang angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben und ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. September 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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