10 U 83/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-12, 10 U 83/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-12, 10 U 83/15
10 U 83/15Obergericht12.07.2016
Regest
Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann die Pflichtteilsunwürdigkeit noch einredeweise geltend gemacht werden. Ein Gebrauchmachen eines Testaments, das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben, sondern von ihm nur unterschrieben ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und führt deshalb nicht zur Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 U 83/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-12
Aktenzeichen: 10 U 83/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0712.10U83.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2303 Abs. 1, 2345 Abs. 2, 2339
Leitsätze
Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann die Pflichtteilsunwürdigkeit noch einredeweise geltend gemacht werden.
Ein Gebrauchmachen eines Testaments, das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben, sondern von ihm nur unterschrieben ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und führt deshalb nicht zur Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18.08.2015 – 24 O 320/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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