32 SA 45/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-14, 32 SA 45/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-14, 32 SA 45/16
32 SA 45/16Obergericht14.07.2016
Regest
Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kann gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO betimmt werden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderung vollstreckt werden soll. In diesem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren sind die Schuldner nicht anzuhören.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 45/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-14
Aktenzeichen: 32 SA 45/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0714.32SA45.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 3, 802, 828, 834 ZPO
Leitsätze
Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kann gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO betimmt werden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderung vollstreckt werden soll. In diesem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren sind die Schuldner nicht anzuhören.
Tenor
Das Amtsgericht H wird als das zuständige Vollstreckungsgericht bestimmt.
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