Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-14, 32 SA 45/16

32 SA 45/16Obergericht14.07.2016

Regest

Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kann gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO betimmt werden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderung vollstreckt werden soll. In diesem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren sind die Schuldner nicht anzuhören.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 45/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-14

Aktenzeichen: 32 SA 45/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0714.32SA45.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 3, 802, 828, 834 ZPO

Leitsätze

Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kann gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO betimmt werden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderung vollstreckt werden soll. In diesem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren sind die Schuldner nicht anzuhören.

Tenor

Das Amtsgericht H wird als das zuständige Vollstreckungsgericht bestimmt.

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