5 U 148/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-14, 5 U 148/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-14, 5 U 148/15
5 U 148/15Obergericht14.07.2016
Regest
Macht der Kläger die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels selbst geltend, handelt es sich um eine sogenannte "Titelgegenklage" analog § 767 Abs. 1 ZPO. Im Unterschied zu der gebräuchlichen Sicherungsgrundschuld liegt einer Grundschuld, die keine Forderung sichern soll (sogenannte "isolierte Grundschuld") zwar keine Sicherungsabrede zugrunde, aber eine Art Treuhandvereinbarung zwischen Eigentümer und Grundschuldinhaber.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 148/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-14
Aktenzeichen: 5 U 148/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0714.5U148.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 767 ZPO
Leitsätze
Macht der Kläger die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels selbst geltend, handelt es sich um eine sogenannte "Titelgegenklage" analog § 767 Abs. 1 ZPO.
Im Unterschied zu der gebräuchlichen Sicherungsgrundschuld liegt einer Grundschuld, die keine Forderung sichern soll (sogenannte "isolierte Grundschuld") zwar keine Sicherungsabrede zugrunde, aber eine Art Treuhandvereinbarung zwischen Eigentümer und Grundschuldinhaber.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.11.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren, sich in gerichtlicher Verwahrung des Amtsgerichts Detmold befindlichen Urkunde des Notars Dr. N4 aus E, Urkundenrollen-Nr. ###/##, wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr vom Amtsgericht Detmold erteilte Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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