22 U 161/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-18, 22 U 161/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-18, 22 U 161/15
22 U 161/15Obergericht18.07.2016
Regest
Der Verkäufer eines Wohnhauses, dessen Keller im Jahre 1938 gebaut worden ist, muss den Kaufinteressenten darüber aufklären, dass Wasser in flüssiger Form breitflächig in den Keller bei starken Regenfällen eindringt. Bei arglistigem Verschweigen des Wassereinbruchs durch den Verkäufer kann der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 161/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-18
Aktenzeichen: 22 U 161/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0718.22U161.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: § 767 ZPO, §§ 434, 437, 440, 444, 323 BGB, §§ 311 II, 280, 249 BGB
Leitsätze
Der Verkäufer eines Wohnhauses, dessen Keller im Jahre 1938 gebaut worden ist, muss den Kaufinteressenten darüber aufklären, dass Wasser in flüssiger Form breitflächig in den Keller bei starken Regenfällen eindringt.
Bei arglistigem Verschweigen des Wassereinbruchs durch den Verkäufer kann der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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