Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-21, 1 Vollz (Ws) 213/16

1 Vollz (Ws) 213/16Obergericht21.07.2016

Regest

Die Kosten eines während einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug erfolgenden „Probewohnens“ des Untergebrachten in einer Wohnung außerhalb des strukturellen Einflussbereichs der Maßregelvollzugseinrichtung sind nicht als „notwendige Kosten des Maßregelvollzugs nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen. Ein Anspruch auf Übernahme entsprechender Kosten durch die Maßregelvollzugseinrichtung besteht im Regelfall nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 213/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-21

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 213/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0721.1VOLLZ.WS213.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NRW § 30

Leitsätze

Die Kosten eines während einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug erfolgenden „Probewohnens“ des Untergebrachten in einer Wohnung außerhalb des strukturellen Einflussbereichs der Maßregelvollzugseinrichtung sind nicht als „notwendige Kosten des Maßregelvollzugs nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen.

Ein Anspruch auf Übernahme entsprechender Kosten durch die Maßregelvollzugseinrichtung besteht im Regelfall nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit es die Frage betrifft, ob die Kosten eines „Probewohnens“ während einer Dauerbeurlaubung als notwendige Kosten des Maßregelvollzugs im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen sind.

Die Rechtsbeschwerde wird insoweit als unbegründet verworfen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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