Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-26, 9 U 169/15

9 U 169/15Obergericht26.07.2016

Regest

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Auffahrunfall, durch den der Geschädigte neben physischen Folgen (HWS Distorsion, Prellungen, Platzwunden) eine später - überwundene - posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat und dauerhaft mit einer latend fortbestehenden Belastungsstörung leben muss, die durch eine unfallunabhängig entstandene Depression überlagert wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 169/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-26

Aktenzeichen: 9 U 169/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0726.9U169.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 7 I, 18 I, 11 S. 2 StVG; 823 I, 253 BGB; 115 I S. 1 Nr. 1 VVG

Leitsätze

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Auffahrunfall, durch den der Geschädigte neben physischen Folgen (HWS Distorsion, Prellungen, Platzwunden) eine später - überwundene - posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat und dauerhaft mit einer latend fortbestehenden Belastungsstörung leben muss, die durch eine unfallunabhängig entstandene Depression überlagert wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,- € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weiteren Verdienstausfall iHv 2.873,54 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 09.06.2010 und die Beklagte zu 3) seit dem 02.07.2009.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus Anlass des Unfallgeschehens vom 01.07.2008, gegen 10:36 h in C2 auf der BAB 2 in Fahrtrichtung I in Höhe des KM 465,058 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über die bisherige Freistellung hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 344,98 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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